Платформа ЦРНП "Мирокод" для разработки проектов
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Deutsche Freie Software Lizenz |
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(c) Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen 2004 Erstellt |
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von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtsfragen der Freien und |
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Open Source Software - ( http://www.ifross.de ) . |
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Präambel |
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Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist die technische Grundlage |
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der Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe der Allgemeinheit ist |
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deswegen von besonderer Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme werden |
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nur im Object Code vertrieben, der Nutzer darf das Programm weder verändern |
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noch weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software (synonym "Open Source |
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Software") gewährt Ihnen dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem Programm. |
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Die Deutsche Freie Software Lizenz folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt |
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Ihnen das Recht, das Programm in umfassender Weise zu nutzen. Es ist Ihnen |
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gestattet, das Programm nach Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter |
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oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich |
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zu machen. Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt. |
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Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die Rechtseinräumung allerdings |
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mit Pflichten, die dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des Programms und |
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aller veröffentlichten Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das Programm |
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verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie jedem, der das |
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Programm von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz mitliefern und den Zugriff |
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auf den Source Code ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft Fortentwicklungen |
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des Programms. Änderungen am Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder |
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zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen dieser Lizenz frei gegeben |
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werden. |
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Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die besonderen Anforderungen |
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des deutschen und europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist zweisprachig gestaltet |
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und damit auch auf den internationalen Vertrieb ausgerichtet. |
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§ 0 Definitionen |
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Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus und/oder der Struktur der Programmierung |
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und/oder der Funktionalitäten des Programms, unabhängig davon, ob sie im Source |
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Code oder gesondert vorgenommen wird. |
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Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen geschlossene Vereinbarung mit |
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dem Inhalt der "Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das Angebot hierzu. |
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Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die die Lizenz angenommen |
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hat. |
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Programm: Jedes Computerprogramm, das von den Rechtsinhabern nach den Bestimmungen |
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dieser Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht worden ist. |
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Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte Form des Programms. |
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Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten Personenkreis gerichtet, der persönlich |
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oder durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen Person oder einem öffentlichen |
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Träger miteinander verbunden ist. |
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Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche Weitergabe des Programms in |
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unkörperlicher Form, insbesondere das Bereithalten zum Download in Datennetzen. |
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Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder sonstigen Inhaber der ausschließlichen |
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Nutzungsrechte an dem Programm. |
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Source Code: Die für Menschen lesbare, in Programmiersprache dargestellte |
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Form des Programms. |
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Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und Bearbeitung des Programms, insbesondere |
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Weiterentwicklungen. |
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Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe körperlicher Vervielfältigungsstücke, |
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insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung mit Hardware. |
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Vollständiger Source Code: Der Source Code in der für die Erstellung bzw. |
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die Bearbeitung benutzten Form zusammen mit den zur Übersetzung und Installation |
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erforderlichen Konfigurationsdateien und Software-Werkzeugen, sofern diese |
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in der benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich (z.B. Standard-Kompiler) |
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oder für jedermann lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind. |
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§ 1 Rechte |
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(1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten |
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und öffentlich zugänglich machen. |
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(2) Sie dürfen das Programm verändern und entsprechend veränderte Versionen |
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vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Gestattet ist |
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auch die Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit anderen Programmen. |
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(3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich. |
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§ 2 Pflichten beim Vertrieb |
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(1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, sei |
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es in unveränderter oder veränderter Form, sei es in einer Kombination mit |
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anderen Programmen oder in Verbindung mit Hardware, dann müssen sie mitliefern: |
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1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die auf diese Lizenz |
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hinweisen; |
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2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die über die Urheber |
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des Programms Auskunft geben; |
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3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren Hinweis auf diese Lizenz |
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und die Internetadresse < http://www.d-fsl.de > ; |
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4. den vollständigen Text dieser Lizenz in deutlich wahrnehmbarer Weise. |
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(2) Wenn bei der Installation des Programms und/oder beim Programmstart Lizenz- |
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und/oder Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen |
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1. diese Lizenz, |
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2. ein Hinweis auf diese Lizenz und |
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3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an den ersten unter dieser Lizenz |
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nutzbaren Programmbestandteilen |
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ebenfalls angezeigt werden. |
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(3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht von Pflichten oder Bedingungen |
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abhängig machen, die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind. |
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(4) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese |
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Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden, es sei denn, die freie Mitlieferung |
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der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für die Dokumentation nicht |
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gestattet. |
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§ 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter Versionen |
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(1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie nur unter den Bedingungen |
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dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so dass Dritte |
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das veränderte Programm insgesamt unter dieser Lizenz nutzen können. |
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(2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit einem anderen Programm kombiniert, |
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gilt auch die Kombination insgesamt als eine veränderte Version des Programms, |
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es sei denn, das andere Programm ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein |
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anderes Programm ist dann als eigenständig anzusehen, wenn es die folgenden |
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Voraussetzungen alle erfüllt: |
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1. Der Source Code der kombinierten Programme muss jeweils in eigenen Dateien |
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vorhanden sein, die keine Bestandteile des anderen Teils enthalten, die über |
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die zur Programmkombination üblichen und erforderlichen Informationen über |
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den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source Code des anderen Programms |
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nicht mitgeliefert werden muss. |
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2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss auch dann sinnvoll nutzbar sein, |
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wenn er nicht mit dem Programm kombiniert wird, und zwar entweder alleine |
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oder mit sonstigen Programmen. Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet |
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sich nach der Auffassung der betroffenen Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen |
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gehören alle Personen, die das Programm oder Programme mit vergleichbarer |
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Funktionalität entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich zugänglich |
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machen. |
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(3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon - verändert oder unverändert |
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- zusammen mit einem anderen Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich |
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machen, das unter der GNU General Public License (GPL) lizenziert wird, darf |
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das Programm auch unter den Bedingungen der GPL genutzt werden, sofern es |
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mit dem anderen Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL bildet. Dabei |
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sollen die Hinweise auf diese Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf |
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die GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung ein "derivate work" im |
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Sinne der GPL entsteht, beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese Bestimmung |
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lautet: "You must cause any work that you distribute or publish, that in whole |
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or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to |
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be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of |
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this License." Die GPL kann abgerufen werden unter http://www.fsf.org/licenses/gpl. |
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(4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten Form verbreiten oder öffentlich |
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zugänglich machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis mit den Änderungen |
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aufnehmen und mit dem Datum der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen |
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lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und bestehende Vermerke, die |
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über die Urheber des Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt unabhängig |
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davon, ob Sie einen eigenen Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines Hinweises |
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im Source Code können Sie auch ein Versionskontrollsystem verwenden oder weiterführen, |
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sofern dieses mitverbreitet wird oder öffentlich zugänglich ist. |
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(5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts |
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an veränderten Versionen des Programms kein Entgelt verlangen. |
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(6) Wenn Sie an der veränderten Version des Programms ein anderes Schutzrecht |
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als ein Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent oder Gebrauchsmuster, |
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lizenzieren Sie dieses Schutzrecht für veränderte und unveränderte Versionen |
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des Programms in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Rechte aus dieser |
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Lizenz wahrnehmen zu können. |
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§ 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object Code |
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(1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich |
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zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder |
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1. den vollständigen Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen |
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und bei der Verbreitung des Object Codes deutlich auf die vollständige Internetadresse |
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hinweisen, unter der der Source Code abgerufen werden kann oder |
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2. den vollständigen Source Code auf einem hierfür üblichen Datenträger unter |
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Beachtung der §§ 2 und 3 mitverbreiten. |
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(2) Wenn Sie das Programm im Object Code öffentlich zugänglich machen, dann |
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müssen Sie zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten den vollständigen |
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Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen und dabei deutlich auf |
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die vollständige Internetadresse hinweisen. |
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(3) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese |
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Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2 mitgeliefert werden, es sei |
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denn, die freie Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz |
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für die Dokumentation nicht gestattet. |
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§ 5 Vertragsschluss |
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(1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder anderen Person ein Angebot auf |
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Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Programms unter den Bedingungen |
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der Deutschen Freien Softwarelizenz unterbreitet. |
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(2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften |
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bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der Annahme dieser Lizenz bedarf. |
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Dieses Recht umfasst in der Europäischen Union und in den meisten anderen |
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Rechtsordnungen insbesondere die folgenden Befugnisse: |
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1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die Erstellung von hierfür erforderlichen |
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Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher; |
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2. das Erstellen einer Sicherungskopie; |
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3. die Fehlerberichtigung; |
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4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen körperlichen Kopie des Programms. |
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(3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss dieser Lizenz, indem Sie das |
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Programm verbreiten, öffentlich zugänglich machen, verändern oder in einer |
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Weise vervielfältigen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von |
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Absatz 2 hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz als rechtlich verbindlicher |
|
Vertrag zwischen den Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass es eines |
|
Zugangs der Annahmeerklärung bei den Rechtsinhabern bedarf. |
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(4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten die Rechte aus dieser Lizenz |
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direkt von den Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder Übertragung der |
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Rechte ist nicht gestattet. |
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§ 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung |
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(1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus dieser Lizenz führt zu einer |
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automatischen Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz. |
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(2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder Rechte an dem Programm von Ihnen |
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erhalten haben, bleiben hiervon unberührt. |
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§ 7 Haftung und Gewährleistung |
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(1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften die Rechtsinhaber nur, sofern |
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sie Kenntnis von diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren. |
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(2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel des Programms richtet sich |
|
nach den außerhalb dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen Ihnen |
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und den Rechtsinhabern oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht existiert, |
|
nach den gesetzlichen Regelungen. |
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§ 8 Verträge mit Dritten |
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(1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern. |
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Sie ist nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und Dritten. |
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(2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der Freiheit, mit Dritten, die von |
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Ihnen Kopien des Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch nehmen, die |
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im Zusammenhang mit dem Programm stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen, |
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sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser Lizenz nachkommen und die |
|
Rechte der Dritten aus dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere |
|
dürfen Sie für die Überlassung des Programms oder sonstige Leistungen ein |
|
Entgelt verlangen. |
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(3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das Programm an Dritte weiterzugeben. |
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Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wem Sie das Programm zugänglich machen. |
|
Sie dürfen aber die weitere Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz technischer |
|
Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen |
|
jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung |
|
oder die Nutzung in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme |
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angesehen. |
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§ 9 Text der Lizenz |
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(1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide |
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Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der Lizenz |
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verwandten Begriffe in beiden Fassungen dieselbe Bedeutung haben. Ergeben |
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sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, welche die Fassungen |
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unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander |
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in Einklang bringt. |
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(2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software Lizenz kann mit verbindlicher |
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Wirkung neue Versionen der Lizenz in Kraft setzen, soweit dies erforderlich |
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und zumutbar ist. Neue Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite http://www.d-fsl.de |
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mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version der |
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Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren Veröffentlichung |
|
Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen die Änderung der |
|
Lizenz werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt. |
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(3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten |
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und öffentlich zugänglich machen. |
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§ 10 Anwendbares Recht |
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Auf diese Lizenz findet deutsches Recht Anwendung. |
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Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der Deutschen Freien Software Lizenz? |
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Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu ermöglichen, wird empfohlen, das |
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Programm mit folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen: |
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"Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers]. |
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Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Deutschen |
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Freien Software Lizenz genutzt werden. |
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|
Die Lizenz kann unter http://www.d-fsl.de abgerufen werden."
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